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Lines of code | 893 |
Technical Name |
rs_german_startup_package |
License | See License tab |
Website | https://www.rising-systems.de/ |
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rising systems AG, Düsseldorf, Germany **Allgemeine Vertragsbedingungen für die Überlassung von Standardsoftware** Stand: Januar 2023 § 1 Geltungsbereich, Allgemeine Regelungen 1.1 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Überlassung von Standardsoftware (nachfolgend „AGB-Software") regeln den rechtlichen Rahmen für die zeitlich unbefristete Überlassung von Standardsoftware (nachfolgend „Software“) der rising systems AG (nachfolgend „rising systems"). 1.2 rising systems bietet die Software ausschließlich gegenüber Kunden an, die Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind; Bestellungen von Verbrauchern werden von rising systems nicht angenommen. Als „Kunde“ wird nachfolgend jedes Unternehmen bezeichnet, welches mit rising systems unter Einbeziehung dieser AGB-Software einen Vertrag zur Überlassung von Software abschließt (nachfolgend „Überlassungsvertrag“). 1.3 Diese AGB-Software und die hierin in Bezug genommenen Dokumente gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als rising systems ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn rising systems in Kenntnis der Allgemeinen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden mit der Leistungserbringung an ihn vorbehaltlos beginnt. 1.4 Die in diesen AGB-Software in Bezug genommenen Dokumente, insbesondere die Produktbeschreibung und das Angebot von rising systems, sind integrale Bestandteile des zwischen den Parteien geschlossenen Überlassungsvertrages. Bezugnahmen auf Dokumente betreffen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die jeweils geltende Fassung der Dokumente. 1.5 Im Einzelfall zwischen rising systems und dem Kunden getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB-Software . Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von rising systems maßgebend. 1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB-Software nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. 1.7 Die Bestimmungen dieser AGB-Software gelten entsprechend für die Überlassung der Anwendungsdokumentation sowie die Überlassung von Patches, Updates, Upgrades sowie neuer Releases und Versionen der Software an den Kunden im Rahmen der Nachbesserung oder des Softwaresupports. § 2 Vertragsschluss 2.1 Alle Angebote von rising systems erfolgen freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie wurden als verbindlich gekennzeichnet. Sie sind lediglich Aufforderungen an den Kunden zu Bestellungen. 2.2 Erteilt der Kunde auf der Grundlage der freibleibenden Angebote einen Auftrag, so kommt ein Überlassungsvertrag – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch rising systems zustande (ausreichend auch per E-Mail), sofern der Kunde eine solche wünscht. In allen anderen Fällen erfolgt der Abschluss des Überlassungsvertrags durch Ausführung der Leistungen bzw. Überlassung der Software. Sofern eine Auftragsbestätigung durch rising systems erfolgt, ist für den Inhalt des Überlassungsvertrages, insbesondere für den Umfang der Softwareüberlassung sowie die Lieferzeit bzw. sonstige Leistungsfristen, allein diese maßgebend. 2.3 Der Kunde erwirbt von rising systems die im Angebot näher bezeichnete Software unter den in diesen AGB-Software vereinbarten Nutzungsbedingungen. § 3 Überlassung der Software, Lieferfristen, Leistungspflichten, höhere Gewalt 3.1 Die Software wird mangels anderer Absprache in der bei Abschluss des Überlassungsvertrages aktuellen Fassung zusammen mit der zugehörigen Anwendungsdokumentation (in elektronischer Form in der Hilfe-Funktion der Software) an den Kunden überlassen. 3.2 rising systems bewirkt die Überlassung der Software, indem rising systems nach eigener Wahl entweder (i.) dem Kunden die im Angebot festgelegte Anzahl von Programmkopien der Software auf einem maschinenlesbaren Datenträger überlässt oder (ii.) die Software zum Download über das Internet bereitstellt. 3.3 Der Quellcode der Software ist nicht Vertragsgegenstand und wird dem Kunden nicht überlassen. 3.4 Der Funktionsumfang der Software sowie die technischen Nutzungsvoraussetzungen sind in der Produktbeschreibung für die jeweilige Software festgelegt. Die Angaben in der Produktbeschreibung sind indes nicht als Beschaffenheitsgarantie für die jeweilige Software zu verstehen, soweit diese nicht ausdrücklich als solche in der Produktbeschreibung bezeichnet werden. 3.5 Für die Installation der Software sind die in der Produktbeschreibung und/oder der Anwendungsdokumentation beschriebenen Installationshinweise, insb. die Hard- und Softwareumgebung, die beim Kunden vorhanden sein muss, zu beachten. 3.6 Soweit nicht ausdrücklich in der Produktbeschreibung oder im jeweiligen Überlassungsvertrag vereinbart, schuldet rising systems keine weiteren Leistungen, insbesondere keine Installations-, Support-, Einrichtungs-, Beratungs-, Anpassungs- und/ oder Schulungsleistungen. Weitere Angaben zur Software, z.B. in Prospekten, auf Internetseiten oder im Rahmen von mündlichen Präsentationen, sind keine Beschaffenheitsangaben, sofern diese Angaben nicht ausdrücklich auch in der Produktbeschreibung genannt werden. 3.7 Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart. rising systems kommt mit einer Leistungspflicht erst dann in Verzug, wenn der Kunde rising systems zuvor schriftlich abgemahnt und erfolglos eine angemessene Frist zur Leistungserbringung gesetzt hat. Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem rising systems die Software dem Transporteur übergibt, ansonsten der Zeitpunkt, in dem die Software abrufbar bereitgestellt ist und dies dem Kunden mitgeteilt wird. 3.8 Wird die Lieferung oder Bereitstellung der Software durch Umstände verzögert oder vorübergehend unmöglich, die für rising systems auch unter Anwendung äußerster, billigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht vorhersehbar waren, z.B. unvorhergesehene politische Ereignisse oder Unruhen, einschließlich Krieg, Terror-Anschläge, Feuerschäden, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen sowie nicht verschuldete Betriebsschließungen, nicht vermeidbare Hacker- und/oder Cyber-Angriffe Dritter, wie DDOS-Attacken, Naturkatastrophen, wie Überschwemmungen, behördliche Anordnungen, Epidemien und Pandemien (nachfolgend „höhere Gewalt“), so verlängern sich Leistungsfristen um einen der Dauer des Vorliegens der höheren Gewalt entsprechenden Zeitraum. rising systems wird den Kunden über die Unmöglichkeit der Leistungserbringung unverzüglich schriftlich informieren. Besteht die höhere Gewalt über einen Zeitraum von mehr als neunzig (90) Tagen, steht beiden Parteien ein sofortiges Recht zum Rücktritt vom Überlassungsvertrag zu. § 4 Nutzungsrechte 4.1 Alle Rechte an der Software stehen ausschließlich rising systems bzw. ggf. zusätzlich den jeweiligen Lizenzgebern von rising systems zu. Die Software wird durch das Urheberrecht sowie internationale Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums geschützt. 4.2 Der Kunde erhält von rising systems das nicht-ausschließliche, nicht-übertragbare sowie nicht-unterlizensierbare, zeitlich unbegrenzte Recht eingeräumt, die im Objektcode überlassene Software für die im Angebot festgelegten Zwecke zu nutzen, jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Software verwendet werden soll. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird das Nutzungsrecht ausschließlich für das Land eingeräumt, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat . Das Nutzungsrecht beinhaltet das Recht, die Software auf einer Hardware zu installieren und zu vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software in den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher. 4.3 Der Kunde darf die Software nur in dem im Angebot festgelegten Umfang nutzen (z.B. hinsichtlich der maximalen Anzahl der Anwender). Das vorübergehende oder dauerhafte Zur-Verfügung-Stellen der Software im Rechenzentrumsbetrieb für Dritte (z.B. als „Software as a Service“) sowie die Vermietung sind, soweit nicht anders vereinbart, auch bei verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 AktG, unzulässig. 4.4 Der Kunde kann eine Kopie der Software zu Sicherungszwecken erstellen. Diese Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. 4.5 Der Kunde erhält keine Rechte zur Bearbeitung der Software und darf Bearbeitungen nur dann durchführen, soweit dies durch zwingende Gesetze ausdrücklich erlaubt oder vertraglich vereinbart ist. rising systems weist darauf hin, dass schon geringfügige Änderungen zu erheblichen, nicht vorhersehbaren Störungen im Ablauf der Software führen können. Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt und erst, wenn rising systems nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen. 4.6 Urhebervermerke, Seriennummern, Versionsnummern, Markenzeichen oder sonstige Identifikationsmerkmale der Software dürfen in keinem Fall geändert oder entfernt werden. Gleiches gilt für die Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale. § 5 Drittsoftware, Open Source Software 5.1 Soweit die Softwarebestandteile von Drittsoftware oder Open Source Software enthält, für die gesonderte Lizenzbedingungen der jeweiligen Hersteller gelten, ist dies in der Produktbeschreibung der jeweiligen Software geregelt. 5.2 Die Software enthält möglicherweise Bestandteile von Open Source Software, für die dann gesonderte Lizenzbedingungen der jeweiligen Rechteinhaber gelten. Die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber sind gegenüber den Nutzungsrechten dieser AGB-Software vorrangig; dies gilt auch für Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse der Open Source Software Lizenzbedingungen. Open Source Software und die für diese gesondert geltenden Lizenzbedingungen werden, soweit erforderlich, in der Vertragssoftware angezeigt und/oder in den dem Versionsstand beigefügten readme.txt, notices.txt bzw. licenses.txt aufgeführt. Der Source Code der Open Source Software ist gegebenenfalls unter dem dort jeweils angegebenen Link bzw. auf Anfrage verfügbar. Soweit die Lizenzbedingungen einer Open Source Software ein Recht zur Bearbeitung für eigene Zwecke des Kunden und damit verbunden zum Reverse Engineering für die Zwecke der Fehlerbehebung einer auf diese Open Source Software zugreifenden Software erfordern, räumt rising systems dies hiermit dem Kunden ein; widersprechende Regelungen im jeweiligen Überlassungsvertrag entfalten insoweit keine Geltung. § 6 Exportkontrollvorschriften Diese Software kann Exportbeschränkungen unterliegen, die durch den Kunden zu beachten sind. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, diese Software in Länder, die nach deutschem Recht oder EU-Recht sowie nach sonstigem, anwendbaren nationalem Recht auf einer Embargoliste genannt sind, zu exportieren. § 7 Mitwirkungspflichten, Nutzungsvoraussetzungen, Kontrollrecht 7.1 Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das alleinige Risiko bezüglich der von ihm mit der Software vorgenommenen Nutzungshandlungen . 7.2 Die Einrichtung einer funktionsfähigen Hard- und Softwareumgebung für die Nutzung der Software liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Die für die Nutzung der Software benötigte Hard- und Softwareumgebung sowie ggf. sonstige Nutzungsvoraussetzungen (z.B. erforderliche Drittsoftware) sind in der Produktbeschreibung festgelegt. Soweit zur Nutzung der Software der Einsatz einer Drittsoftware erforderlich ist, ist diese nicht Teil der Software, sondern gesondert vom Kunden zu erwerben. 7.3 Der Kunde testet die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für ggf. nach Vertragsschluss überlassene Patches, Updates, Upgrades sowie neue Releases und Versionen der Software. 7.4 Der Kunde beachtet die von rising systems in der Produktbeschreibung und/oder der Anwendungsdokumentation für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise. 7.5 Der Kunde gewährt rising systems zur Fehlersuche und -behebung Zugang zur Software, nach Wahl des Kunden unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung. 7.6 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse). Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf rising systems davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen rising systems in Berührung kommen kann, gesichert sind. 7.7 rising systems ist berechtigt, zu prüfen, ob die Software in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser AGB-Software und dem Überlassungsvertrag genutzt wird. Zu diesem Zweck darf rising systems vom Kunden Auskunft verlangen, insbesondere über die Anzahl der Anwender und den sonstigen Umfang der Nutzung der Software. § 8 Kaufpreis, Zahlungsbedingungen 8.1 Der Kaufpreis für die Software ist im jeweiligen Angebot von rising systems bzw. in der Preisliste zur jeweiligen Software geregelt. 8.2 Der Kaufpreis ist sofort nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 8.3 Alle genannten Vergütungen und Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. 8.4 Der Käufer ist zu einer Nutzung der Software, die über die im Überlassungsvertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von rising systems berechtigt. Bei Mehrnutzung ohne Zustimmung (insb. beim gleichzeitigen Einsatz einer größeren Zahl von Anwendern als vereinbart) ist rising systems berechtigt, den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag gem. der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste von rising systems in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden von rising systems nachweist. Weitergehende außervertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. 8.5 Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen. Er ist zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber rising systems nur berechtigt, wenn der geltend gemachte Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Abtretung von gegen rising systems gerichteter Ansprüche ist ausgeschlossen. Vorgenanntes gilt jedoch nicht im Anwendungsbereich des § 354a HGB. § 9 Sach- und Rechtsmängel, Verjährung 9.1 rising systems leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Software und dafür, dass der Nutzung der Software im vertraglichen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewähr für die Freiheit der Software von Rechten Dritter gilt jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Software verwendet werden soll. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr für das Land, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat. 9.2 Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von rising systems in Durchführung des Überlassungsvertrages eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB. Der Kunde hat rising systems Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Der Kunde hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern. Die Meldung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten: • die aufgetretenen Probleme, • die betroffene Programmfunktionalität, • die Anzahl der betroffenen Anwender, einen Screenshot der Problemstellung sofern über die Benutzeroberfläche zu sehen und eine Fehlerbeschreibung, • die Schilderung der System- und Hardwareumgebung sowie ggf. simultan genutzter Drittsoftware. 9.3 rising systems leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt rising systems nach ihrer Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Softwarestand, insbesondere Patches, Bugfixes oder neue Versionen der Software oder beseitigt den Mangel auf sonstige Weise. Den überlassenen neuen Softwarestand hat der Kunde zu übernehmen und auf seiner Hardware gemäß den Installationsanweisungen von rising systems zu installieren, soweit der vertragsgemäße Funktionsumfang der Software erhalten bleibt. Die Beseitigung eines Mangels kann darüber hinaus auch in der Form von Handlungsanweisungen gegenüber dem Kunden erfolgen. Der Kunde hat derartige Handlungsanweisungen zu befolgen. 9.4 Bei Rechtsmängeln leistet rising systems zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu wird rising systems nach ihrer Wahl dem Kunden auf eigene Kosten das erforderliche Nutzungsrecht an den verletzten Rechten beschaffen oder die Software austauschen oder so abändern, dass sie die Rechte nicht mehr verletzt, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Letzteres kann insbesondere durch die Überlassung eines neuen Softwarestandes erfolgen, den der Kunde zu übernehmen hat, soweit der vertragsgemäße Funktionsumfang der Software erhalten bleibt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Mangelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Überlassungsvertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Schlägt die Mangelbeseitigung auch in der Nachfrist fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, wenn nicht nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet rising systems im Rahmen der in § 9 festgelegten Grenzen. 9.6 Erbringt rising systems Leistungen bei der Fehlerermittlung oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann rising systems eine Vergütung nach Aufwand verlangen, wenn der Kunde das Nichtvorliegen eines Mangels mindestens grob fahrlässig verkannt hat. 9.7 Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde rising systems unverzüglich schriftlich und umfassend. Er ermächtigt rising systems, Klagen gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Wird der Kunde verklagt, stimmt er sich mit rising systems ab und nimmt Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit Zustimmung von rising systems vor. rising systems ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dessen pflichtwidrigem Verhalten beruhen. 9.8 Ansprüche wegen mangelhafter Software verjähren innerhalb eines (1) Jahres ab Lieferung bzw. Bereitstellung der Software an den Kunden. Diese Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein (1) Jahr gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten von rising systems, der gesetzlichen Vertreter von rising systems oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Für Schadensersatzansprüche des Kunden findet im Übrigen der nachfolgende § 10 Anwendung. § 10 Haftung 10.1 rising systems haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden, für Schäden aus einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie für Schäden, die eine Ersatzpflicht nach § 1 ProdHaftG begründen. 10.2 Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet rising systems nur, soweit es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Überlassungsvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. § 10.1 bleibt unberührt. 10.3 Bei der einfach fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch rising systems ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist der Schaden, den rising systems bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder den rising systems bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge einer nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Software typischerweise zu erwarten sind. § 10.1 bleibt unberührt. 10.4 Die Haftung von rising systems ist in den Fällen von § 10.3 auf 5.000,00 Euro (€ 500,00) pro Schadensfall beschränkt. Falls nach Auffassung des Kunden das voraussehbare Vertragsrisiko diesen Haftungshöchstbetrag nicht nur unerheblich übersteigt, ist rising systems bereit, gegen entsprechende Vergütung für die Risikoübernahme eine angemessene höhere Haftungssumme zu vereinbaren, vorausgesetzt, dass hierfür Versicherungsschutz vereinbart werden kann. 10.5 Bei Datenverlust bzw. Datenvernichtung haftet rising systems nur, soweit rising systems die Vernichtung vorsätzlich, grob fahrlässig oder aufgrund eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht verursacht hat. Die Haftung von rising systems für die einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist im vorstehenden Fall der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der auch im Fall einer ordnungsgemäßen Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre. 10.6 Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem Überlassungsvertrag Ansprüche gegen rising systems aus einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung von wesentlichen Vertragspflichten (§ 10.3) von rising systems her, gilt der in § 10.4 bestimmte Haftungshöchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. Die Haftungshöchstsumme steht dem Kunden und den anderen Anspruchstellern nur gemeinschaftlich und einmalig zur Verfügung (Gesamtgläubiger, § 428 BGB). § 334 BGB gilt entsprechend. 10.7 Die vorstehenden Regelungen zur Haftungsbeschränkung gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von rising systems. 10.8 Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Kunden verjähren innerhalb von einem (1) Jahr; hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist findet § 199 Abs. 1 BGB Anwendung. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und bei der Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie. Dies gilt weiter nicht für Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von rising systems bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von rising systems beruhen. § 11 Datenschutz, Referenzen, Vertraulichkeit 11.1 Der Kunde ist für die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe und Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten seiner Mitarbeiter und der sonstigen Betroffenen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch rising systems verantwortlich. rising systems wird personenbezogene Daten des Kunden nur im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistungserbringung und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten. 11.2 rising systems ist berechtigt, auf die Vertragsbeziehung zum Kunden in geeigneter Form in Broschüren und Publikationen (bspw. Referenzlisten) hinzuweisen. Sollte der Kunde damit nicht einverstanden sein, wird er rising systems entsprechend darauf schriftlich oder in Textform hinweisen. 11.3 Die Parteien sind verpflichtet, die ihnen aufgrund des Überlassungsvertrages von der jeweils anderen Partei zugänglich gemachten vertraulichen Informationen sowie Kenntnisse, die sie bei Gelegenheit der Erfüllung des Überlassungsvertrages über vertrauliche Angelegenheiten der jeweils anderen Partei erlangen, vertraulich zu behandeln und keinen Dritten zugänglich zu machen. Als „vertraulich“ gelten Informationen, die entweder ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus der Art der Informationen oder den Umständen ihrer Offenlegung ergibt. Vertraulich sind insbesondere sämtliche interne geschäftliche Informationen der Parteien. Die Nutzung der von diesem Absatz erfassten vertraulichen Informationen ist allein auf den Gebrauch im Rahmen der Erfüllung des Überlassungsvertrages beschränkt. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die • die andere Partei nachweislich von Dritten rechtmäßig erhalten hat oder erhält, • nachweislich bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem § 11 enthaltenen Verpflichtungen allgemein bekannt wurden, • von der anderen Partei nachweislich unabhängig erarbeitet worden sind, oder • aufgrund zwingender gesetzlicher oder behördlicher Regelungen offen zu legen sind. § 5 GeschGehG bleibt unberührt. 11.4 Der Kunde wird die Software seinen Mitarbeitern nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsrechte erforderlich ist. Er wird alle Mitarbeiter, denen er Zugang zur Software gewährt, über die Rechte von rising systems an der Software und die Pflicht zur Geheimhaltung belehren und diese schriftlich zur Geheimhaltung verpflichten, soweit die betreffenden Mitarbeiter nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind. § 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, 12.1 Diese AGB-Software und der Überlassungsvertrag unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vorschriften des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. 12.2 Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten der Parteien aus oder in Zusammenhang mit dem Überlassungsvertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Düsseldorf, Deutschland; rising systems ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Die vorstehende Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht, soweit sich aus Gesetz ein abweichender, ausschließlicher Gerichtsstand ergibt. § 13 Schlussbestimmungen 13.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB-Software oder des Überlassungsvertrages sowie sonstige Erklärungen im Zusammenhang mit dem Überlassungsvertrag, die eine Rechtsfolge auslösen (z.B. Fristsetzungen, Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen zu dieser Schriftformklausel. Die telekommunikative Übermittlung der betreffenden Erklärungen, insbesondere per E-Mail, ist hierfür nicht ausreichend. 13.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB-Software oder des Überlassungsvertrages ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Überlassungsvertrag oder seinen Ergänzungen herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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